Für Studenten gilt, wenn sie an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, eine Pflicht zur Krankenversicherung. Vor der Immatrikulation kann das zu Fragen und Unsicherheiten führen: Wie lange ist man in der Familienversicherung mitversichert? Wie hoch sind die Beiträge, wenn man sich selber versichern muss? Gilt die Krankenversicherung auch während eines Urlaubs- oder Auslandssemesters?
Studentische Versicherungspflicht
Die studentische Versicherungspflicht tritt mit Beginn des Studiums ein. Bereits zum Zweck der Einschreibung in der Hochschule müssen Studienbewerber ihren Versicherungsstatus nachweisen. Hierfür müssen die angehenden Studenten ihre individuelle Krankenkasse dazu auffordern den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule zu melden. Die Ausstellung eines Versicherungsnachweises durch die Krankenkasse wird nur noch dann nötig, wenn diese nicht am elektronischen Meldeverfahren teilnimmt. In diesem Fall muss der Nachweis der Hochschule vorgelegt werden.
Familienversicherung
Studenten können in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. Dies ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Ein weiterer Verbleib in der Familienversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus ist realisierbar, wenn die Schul- bzw. Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen anerkannten Freiwilligendienst, wie beispielsweise einen Bundesfreiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen wurde. Unter diesen Umständen verlängert sich die beitragsfreie Familienversicherung um die Dauer des Dienstes, maximal jedoch um weiter zwölf Monate.
Als Voraussetzung, um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, gilt, dass das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Studenten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Für 2024 liegt diese bei 505 Euro im Monat. Dabei werden BAföG- Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen nicht mitgerechnet.
Wird ein Minijob ausgeübt, dann darf der Studierende nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen, um weiterhin familienversichert zu bleiben.
Abgesehen von der Möglichkeit beitragsfrei bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert zu werden, ist dies auch im Rahmen einer beitragsfreien Mitversicherung über den Ehe- bzw. Lebenspartner möglich. Eine Altersgrenze ist dafür nicht vorgesehenen, jedoch müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sein und die angegebenen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Der Ehe- bzw. Lebenspartner darf zudem nicht selber studieren und muss gesetzlich krankenversichert sein.
Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
Nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung oder dem Erreichen des 25. Lebensjahres sind Studierende grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten, kurz KVdS, versichert. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht muss eine Krankenkasse zur weiteren Versicherung ausgewählt werden.
Eine Versicherung in der KVdS ist für Promotionsstudenten generell nicht möglich. Studierende, die im Rahmen einer Promotion an der Hochschule eine Stelle inne haben, sind durch diese Beschäftigung krankenversichert.
Erfolgt die Promotion aber vor dem Abschluss eines Master-, Diplomstudiengangs oder Staatsexamens, dann ist eine Mitgliedschaft in der KVdS möglich.
Voraussetzung für die Versicherung in der KVdS
Ursprünglich erstreckte sich die studentische Versicherungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, an dem das 14. Fachsemester abgeschlossen, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wurde. Mit Beginn des Jahres 2020 kommt es dabei nicht mehr auf die Semesterzahl an. Solange das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, bleibt die studentische Krankenversicherung erhalten, unabhängig von der Anzahl der Fachsemester. Unter bestimmten Bedingung kann die Versicherung in der KVdS auch in Ausnahmefällen über das 30. Lebensjahr hinausreichen. Zu diesen Gründen zählen unter anderem:
- persönliche Gründe, wie die Notwendigkeit der Betreuung eines Familienangehörigen, eine längere, mindestens dreimonatige Krankheit, auf Grund derer nicht oder kaum am Studium teilgenommen werden konnte oder die Sicherstellung der Kinderbetreuung des eigenen Kindes
- der Erwerb einer Zusatzqualifikation, wie beispielsweise ein Sprachzertifikat, die zur Aufnahme des Studiums notwendig war
- eine verzögerte Studienplatzvergabe, die einen zeitnahen Beginn des Studiums verhinderte oder
die Arbeit in einem Gremium der Hochschule.
Beitrag zur KVdS
Der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung wird anhand der BAföG-Bedarfssätze berechnet. Der gemeinsame Grundbetrag beläuft sich auf 10,22 Prozent des BAföG-Bedarfssatzes, der momentan (2024) 812 Euro beträgt. Somit ergibt sich ein Betrag von 82,99 Euro monatlich. Darüber hinaus erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse zwischen 0,9 und 2,7 Prozent liegt. Zum Krankenkassenbeitrag addiert sich zudem der Beitrag zur Pflegeversicherung. Dieser beläuft sich für 2024 auf 27,61 Euro, für kinderlose Studenten ab 23 Jahren auf 32,48 Euro.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die angeführten Beiträge auch für Auslandsstudierende sowie für versicherungspflichtige Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des zweiten Bildungsweges und freiwillig versicherte Berufsfachschüler.
Freiwillige Versicherung in der GKV
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch für Studierende möglich, wenn diese aus der Versicherungspflicht ausscheiden, da sie beispielsweise das Höchstalter erreicht haben.
Voraussetzungen
Um sich als Student freiwillig gesetzlich weiter zu versichern, muss vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Der gewählten Krankenkasse muss die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung angezeigt werden. Wird diese Ausschlussfrist verpasst, ist keine freiwillige Versicherung mehr möglich.
Beiträge zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung
Für Studierende, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, wird generell der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent erhoben. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der Beitrag bemisst sich am Bruttoeinkommen des versicherten. Hierbei wird von einer gesetzlichen Mindesteinkommensgrenze von 1.178,33 Euro ausgegangen.
Zusätzlich zum Beitrag zur Kranken- wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erhoben.
Privat versichert als Student
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist es auch Studierenden möglich sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und eine private Krankenversicherung zu wählen. Die Befreiung muss in schriftlicher Form spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, also dem Studienbeginn, gegenüber der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Bei Beendigung der Versicherungspflicht in der KVdS muss der Wechsel innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Entscheidung für eine private Krankenversicherung kann im Leistungsbereich eine Verbesserung bringen, ist aber auch mit Risiken verbunden. Da die Befreiung nicht widerrufen werden kann und mindestens bis zum Ende des Studiums andauert, sollte die Entscheidung für die Versicherung in der PKV sorgfältig abgewägt werden.
Eine Versicherung in der PKV als Student ist dann sinnvoll, wenn
- eine Beamtenlaufbahn angestrebt wird,
- mindestens ein Elternteil verbeamtet ist oder
- vom Studenten ein Schutz über den Grundschutz der GKV hinaus gewünscht wird.
Hierbei lohnt sich jedoch zumeist der Verbleib in der GKV und der Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung.
Beiträge zur privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung berechnen sich die Beiträge anhand des Alters, des gewünschten Leistungsumfangs und dem Versicherungsanbieter.
Generell ist in den meisten Fällen für Studenten in der PKV mit höheren Beiträgen zu rechnen, als in der Krankenversicherung der Studenten. In Falle eines Ausscheidens aus der KVdS, beispielsweise aufgrund der Vollendung des 30. Lebensjahrs, kann eine Versicherung in der PKV möglicherweise finanzielle Vorteile bringen.
Krankenversicherung im Ausland
Krankenversicherung im Ausland
Studierende, die sich für ein Auslandssemester entscheiden, können in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Hierfür ist es allerdings die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule erforderlich.
Dies gilt ebenfalls, wenn ein Studium ausschließlich in einem anderen Land der EU, des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreichs erfolgt. Studierende die an einer Hochschule in diesen Ländern immatrikuliert sind, ihren Wohnsitz aber weiterhin in Deutschland haben, können ebenfalls in der GKV verbleiben.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) sind Studierende in diesen Ländern im Krankheitsfall für medizinisch notwendige Leistungen abgesichert. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der Gesundheitskarte.
Im Falle eines Auslandssemesters bzw. -studiums außerhalb der EU oder der oben angeführten Länder, müssen sich Studierende selber versichern. Für die Länder, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, wird der Abschluss einer privaten (Auslands)Krankenversicherung, in der Regel im Studienland, notwendig. Dazu zählen unter anderem auch die USA, Kanada und Australien.
Krankenversicherung im Urlaubssemester
Für Studierende, die sich für ein Semester von der Hochschule beurlauben lassen, jedoch in dieser als Student eingeschrieben bleiben, bleibt weiterhin die Versicherungspflicht im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten bestehen. Es können zusätzliche Regelungen greifen. Diese sind abhängig vom Grund für das Urlaubssemester, wie beispielsweise Elternzeit, Pflege von Angehörigen, Praxissemester oder ein Job.
Krankenversicherung im Praktikum
Bezüglich der Krankenversicherung während eines Praktikums sind verschiedene Dinge zu beachten. Es gilt zu unterscheiden, ob es sich um ein vorgeschriebenes, also um ein Pflichtpraktikum, oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Zudem gilt zu unterschieden, ob es sich um ein Vor- bzw. Nachtpraktikum oder um ein Zwischenpraktikum handelt.
In dieses unterschiedlichen Fällen gibt es verschiedene Differenzierungen in der Sozialversicherung. Es ist daher ratsam vor Beginn des Praktikums gewisse Punkte mit der individuellen Krankenkasse abzuklären.
Wird ein Praktikum als kurzfristige Beschäftigung eingestuft, gilt der Student grundsätzlich als versicherungsfrei un
Krankenversicherung im Pflichtpraktikum
Wird ein Pflichtpraktikum vor Studienbeginn absolviert, besteht für den angehenden Studierenden eine Versicherungspflicht. In diesem Fall muss allerdings nur der ermäßigte Beitragssatz für Studierende gezahlt werden. Eine Familienversicherung gilt weiterhin. Es müssen also keine Beiträge gezahlt werden.
Bis zu einem Verdienst von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung alleine. Erst wenn der Verdienst darüber hinaus geht, muss sich der Studierende daran beteiligen.
Bei einem vorgeschrieben Zwischenpraktikum besteht weiterhin die Versicherungspflicht als Student und nicht als Arbeitnehmer. Auch hierbei hat eine Familienversicherung Vorrang. Die Dauer des Praktikums, der Verdienst sowie die Arbeitszeit sind dabei unerheblich.
Krankenversicherung im freiwilligen Praktikum
Bei einem freiwilligen Praktikum vor Studienbeginn ist der Verdienst ausschlaggebend. Liegt dieser unter 538 Euro, so besteht eine Versicherungsfreiheit. Das bedeutet der angehende Studierende kann sich zwischen einer freiwillig gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung entscheiden. Eine bestehende Familienversicherung hat in diesem Fall Vorrang. Es müssen keine Beiträge gezahlt werden.
Liegt der Verdienst über 538 Euro, besteht eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Beiträge werden also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Eine Familienversicherung ist hierbei nicht möglich.
Im Rahmen eines freiwilligen Praktikums innerhalb des Studiums besteht Versicherungsfreiheit bis zu einem Verdienst von 538 Euro. Generell kommt es in diesem Fall auf die Höhe des Entgeltes sowie auf die Dauer des Praktikums an. Geht der Verdienst über 538 Euro hinaus, ist eine beitragsfreie Mitversicherung in einer Familienversicherung nicht mehr möglich. Der Studierende bleibt jedoch weiterhin als Student versicherungspflichtig.
Es ist dabei sehr wichtig, dass der Studentenstatus hierbei überwiegt. Das bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Wird das Praktikum in den Semesterferien oder überwiegend an freien Tagen absolviert, dann kann die Wochenarbeitszeit diese Grenze auch übersteigen.