Gesetzlich versicherte Arbeitssuchende und Nicht-Erwerbstätige, die Sozialleistungen wie ALG I oder Bürgergeld beziehen müssen sich keine Sorgen um ihre Krankenversicherung machen. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit werden für sie die Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Die Versicherungspflicht bleibt dabei bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich davon befreien zu lassen.
Pflichtversicherung in der GKV
Grundsätzlich sind Arbeitssuchende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für die Pflegeversicherung. Der Versicherte verbleibt dabei in der Krankenkasse, in der er auch vor der Arbeitslosigkeit versichert war. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist sowohl vor wie auch während des Bezugs von Leistungen möglich. Allerdings müssen hierfür die notwendigen Voraussetzungen zum Krankenkassenwechsel erfüllt werden. Die Zahlung der Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Zusatzbeitrag
Die Zusatzbeiträge zur GKV werden seit Januar 2015, sowohl für Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) wie auch für Bürgergeld, ebenfalls von der Agentur für Arbeit beziehungsweise vom Jobcenter übernommen.
Versicherung während einer Sperrzeit
Zu Beginn der Arbeitslosigkeit tritt eine Sperrzeit ein, in der der Versicherte noch kein Arbeitslosengeld erhält. Auch in diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sobald der Versicherte sich arbeitslos meldet. Dabei ist wichtig zu beachten, dass diese erst ab dem zweiten Monat von der Arbeitsagentur getragen werden.
Erhält der Versicherte jedoch von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung, muss er die Beiträge in der Anfangszeit der Arbeitslosigkeit selber tragen. Diese Regelung gilt, bis er Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält.
Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitslosigkeit privat krankenversichert waren, müssen im Normalfall zurück in die gesetzlich Krankenversicherung wechseln, wenn sie ALG I beziehen. Dies gilt für alle Personen, die jünger als 55 Jahre sind. Sie sind dann wieder versicherungspflichtig in der GKV. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Versicherte zuvor angestellt oder selbstständig tätig war.
Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht muss eine Krankenkasse ausgewählt werden. Geschieht dies nicht, dann erfolgt eine Anmeldung durch die Agentur für Arbeit.
Im Falle eines Wechsels in die GKV muss der bisherigen privaten Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten Bescheid gegeben werden. Somit kann der Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Unter bestimmten Umständen ist aber auch ein Verbleib in der PKV möglich. Hierfür ist es notwendig sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte in den fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von ALG I privat versichert war. Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht muss innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Bezugs von ALG I gestellt werden. Er kann innerhalb der ersten zwei Wochen bei jeder beliebigen, danach bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der die Arbeitsagentur den Versicherten angemeldet hat. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt im Falle einer Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss zur PKV. Der Zuschuss gleicht der Höhe des Beitrags zur Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Der Zuschuss durch die Agentur für Arbeit beläuft sich im Jahr auf maximal 367,97 Euro pro Monat.
Die Entscheidung für oder gegen den Verbleib in einer privaten Krankenversicherung sollte zuvor gut durchdacht werden, da die gesetzlich Krankenversicherung in diesem Fall durchaus Vorteile bieten kann. So können beispielsweise die Familienmitglieder arbeitsloser Alleinerziehender in der GKV von der beitragsfreien Familienversicherung profitieren.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn des Bezugs von Bürgergeld privat versichert waren, können ebenfalls einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen.
Dieser Zuschuss des Jobcenters beträgt, unabhängig vom tatsächlichen Beitrag, maximal die Hälfte des sogenannten Basis-Tarifs der PKV. Dieser ist im Leistungsumfang mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung zu vergleichen.