Die allgemeine Versicherungspflicht gilt für alle Menschen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Dazu gehören auch Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft ohne Arbeitseinkommen als so genannte Hausfrauen und Hausmänner leben. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um eine Person, die sich um den Haushalt kümmert, sondern lediglich um die offizielle Bezeichnung.
Krankenversicherung als Hausfrau/-mann
familienversichert
Ist der Ehegatte oder Lebenspartner Mitglied der GKV, besteht für Hausmänner und -frauen die Möglichkeit der Familienversicherung. In der Familienversicherung haben die Angehörigen Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen keinen eigenen Beitrag zahlen. Dabei ist nicht relevant, ob beide den selben Wohnsitz haben oder nicht.
freiwillig versichert
Ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, können sich Hausfrauen und Hausmänner freiwillig gesetzlich versichern. Freiwillig versicherte Hausmänner und -frauen zahlen in der GKV den vollen allgemeinen Beitragssatz und den vollen Zusatzbeitrag. Für die Beitragsbemessung wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1178,33 Euro (Stand 2024) zugrunde gelegt.
privatversichert als Hausfrau / Hausmann (PKV)
Hausfrauen und Hausmänner, die kein eigenes Einkommen erzielen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln. Die Entscheidung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sollte jedoch gut überlegt sein, da sie bindend ist.
Ehe- oder Lebenspartner von Beamten können als Privatversicherte eine staatliche Beihilfe erhalten. Durch diesen Zuschuss reduziert sich der Versicherungsbeitrag erheblich. Für Ehe- bzw. Lebenspartner beträgt der Zuschuss 70 Prozent, für Kinder sogar 80 Prozent. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Jahreseinkommen der Versicherten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.