In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Um dieser nachzukommen, muss entweder eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung oder eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden. Die versicherten Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag (GKV) oder eine Prämie (PKV) an die jeweilige Krankenkasse. In der GKV richtet sich der Krankenkassenbeitrag vor allem nach dem Einkommen der Versicherten, aber auch nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz. Viele gesetzliche Krankenkassen stellen zur Berechnung einen Beitragsrechner zur Verfügung.
Zusammensetzung und Bemessung des Krankenkassenbeitrags
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich aus Beiträgen und Bundeszuschüssen. Der zu zahlende Beitrag zur GKV errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird vom Bund festgelegt, der Zusatzbeitrag kann von den Krankenkassen selbst variiert werden. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören bei Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Höhe des Krankenkassenbeitrags für gesetzlich Pflichtversicherte
Es gibt einen allgemeinen Beitragssatz und einen ermäßigter Beitragssatz. Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag, müssen den allgemeinen Beitragssatz zahlen. Aktuell beträgt dieser 14,6 Prozent des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2024). Den zu zahlenden Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei paritätisch. Das bedeutet, beide zahlen jeweils die Hälfte der Kosten, also 7,3 Prozent, des allgemeinen Beitragssatzes. Versicherte ohne Krankengeldanspruch zahlen einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (Stand 2024).
Zusatzbeitrag
Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Dieser dient dazu, den über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgehenden Finanzbedarf der Krankenkassen zu decken. Diese Zusatzbeiträge sind von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. Im Jahr 2024 beträgt der Zusatzbeitrag durchschnittlich 1,7 Prozent. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages haben die Versicherten die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregelungen und -fristen zu wechseln.
Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags werden die Einkünfte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dies gilt für freiwillig Versicherte ebenso wie für alle Pflichtversicherten. Mit der Beitragsbemessungsgrenze deckelt der Gesetzgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für das Jahr 2024 liegt sie bei 5175 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr. Versicherte, die mehr verdienen, zahlen nur Beiträge bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze. Darüber liegende Anteile des Bruttoeinkommens bleiben beitragsfrei.
Pflegeversicherung
Für alle gesetzlich Krankenversicherten kommt noch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung hinzu. Aktuell liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent. Diese wird, wie auch bei der Krankenversicherung zur einen Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Nähere Informationen zum Thema Pflegeversicherung finden sie Hier.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Von ‚freiwillig gesetzlich versichert‘ ist die Sprache, wenn die betreffende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt, obwohl sie sich auch privat versichern könnte. Dies gilt beispielsweise für Angestellte die mehr als 69.300 Euro im Jahr verdienen (Stand 2024), sowie für Selbständige, Freiberufler oder nicht berufstätige Personen (Hausfrau / Hausmann).
Krankenkassenbeitrag für freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte, die keinen Arbeitgeber haben, zahlen immer den vollen Beitrag zu ihrer Krankenversicherung, also den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch für den Zusatzbeitrag. Haben sie jedoch einen Arbeitgeber, erhalten sie von diesem einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils. Dieser Anteil beträgt, wie auch für pflichtversicherte Arbeitnehmer, 50% des Gesamtbeitrags.
Ermäßigter Beitragssatz
Freiwillig Versicherte in der GKV haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitragssatz zu wählen. Im Gegenzug dafür erhalten sie jedoch kein Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt dann lediglich 14,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Wer sich für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % entscheidet, hat, wie alle Pflichtversicherten, einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit bei fortlaufendem Attest.
Freiwillig und pflichtversicherte Rentner
Neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung müssen versicherungspflichtige Rentner auch für Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Die Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbeiträge oder auch für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeiten müssen Rentner alleine zahlen. Bedeutet: Auch sie müssen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil entrichten.
Die Art der Krankenversicherung hat bei Rentnern enorme Auswirkungen auf die Beitragshöhe.
Als pflichtversichert bei der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) muss ein versicherter Rentner deutlich niedrigere Beiträge bezahlen im Vergleich zu freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KvdR ist der Bezug einer gesetzlichen Rente und die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für einen gewissen Zeitraum in der Vergangenheit.
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden seit der Einführung des Freibetrags in der GKV im Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen haben, entlastet. Es wird ein Freibetrag eingeführt, auf den die Versicherten keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen müssen. Konkret beträgt dieser 176,75 Euro (Stand 2024). Dieser Beitrag folgt der durchschnittlichen Lohnentwicklung und wird demnach jedes Jahr entsprechend der Rechnungsgröße der Sozialversicherungen angepasst.