kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung erfreut sich immer größerer Beliebtheit, besonders unter Schülern, Studenten und Arbeitnehmern, die einen Nebenverdienst suchen. Dabei spielt die Krankenversicherung eine zentrale Rolle. Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht zu den relevanten Aspekten der Krankenversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich befristet ist und weder ein Minijob noch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Die Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr oder drei Monate umfassen, ohne dass der Arbeitnehmer dabei der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Eine kurzfristige Beschäftigung eignet sich besonders gut für Schüler, Studenten oder Arbeitnehmer, die während der Ferien oder zwischen zwei Jobs zeitlich befristet arbeiten möchten.

Beispiel: Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Ein klassisches Beispiel für eine kurzfristige Beschäftigung ist der Ferienjob von Schülern oder Studenten. Dabei handelt es sich oft um Tätigkeiten, die nur wenige Wochen im Jahr ausgeübt werden und eine gute Möglichkeit bieten, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung zu überschreiten.

Krankenversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Grundsätzlich sind kurzfristig Beschäftigte nicht krankenversicherungspflichtig, da keine Sozialversicherungsabgaben für sie fällig werden, solange die Zeitgrenzen (70 Tage/3 Monate) eingehalten werden. Studenten, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, bleiben in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgesichert. Wenn sie über ihre Eltern familienversichert sind, hat die kurzfristige Beschäftigung keinen Einfluss auf diese Absicherung, solange die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Private Krankenversicherung (PKV)

Für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, ändert sich durch eine kurzfristige Beschäftigung ebenfalls nichts an ihrem Versicherungsverhältnis. Sie bleiben weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV), unabhängig von der Art oder Dauer der Beschäftigung.

Freiwillige Krankenversicherung

Personen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert sind, sondern sich freiwillig versichert haben, bleiben auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung in ihrer freiwilligen Krankenversicherung. Auch hier gilt, dass keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge für die kurzfristige Beschäftigung anfallen.

Unterschiede: Minijob vs. kurzfristige Beschäftigung

Ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung unterscheiden sich insbesondere in der Dauer und den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Während bei einem Minijob (450-Euro-Job) Sozialversicherungsbeiträge für Renten- und Krankenversicherung anfallen, bleibt die kurzfristige Beschäftigung von diesen Beiträgen befreit, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden. Beide Varianten eignen sich als Nebenverdienst, jedoch ist der Minijob langfristiger angelegt, während die kurzfristige Beschäftigung nur wenige Wochen im Jahr zulässig ist.

Voraussetzungen und Zeitgrenzen

Um als kurzfristig Beschäftigter zu gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tätigkeit darf nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr ausgeübt werden.
  • Es handelt sich um eine vorübergehende Tätigkeit, die nicht regelmäßig wiederkehrt.
  • Der Verdienst ist grundsätzlich nicht relevant für die Einstufung, allerdings sollte die Beschäftigung kein Hauptverdienst sein.

Sozialversicherung und Krankenversicherung

Eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, sodass auch keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden müssen. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer in der Regel über eine andere Krankenversicherung abgesichert sind, wie beispielsweise die Familienversicherung, die studentische Versicherung oder eine private Krankenversicherung.

Änderungen bei den Zeitgrenzen

Zum Jahr 2024 gibt es keine wesentlichen Änderungen bei den Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen. Es gilt weiterhin die 70-Tage-Regelung, die besagt, dass die Beschäftigung nicht länger als 70 Tage im Jahr ausgeübt werden darf, um als kurzfristige Beschäftigung eingestuft zu werden.

Familienversicherung und kurzfristige Beschäftigung

Für Studenten und Schüler, die über ihre Eltern in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind, bleibt die Familienversicherung bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Überschreiten der Einkommensgrenzen (2024: 485 Euro pro Monat) könnte jedoch dazu führen, dass der Anspruch auf die Familienversicherung erlischt.