Seit 1983 sind bestimmte freiberuflich arbeitende Berufsgruppen auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Künstlersozialkasse sorgt als Institution mit der Durchführung des KSVG dafür, dass diese Versichertengruppe einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten wie Arbeitnehmer. Wer nach dem KSVG als versicherungspflichtig eingestuft wird muss sich über die Künstlersozialkasse versichern. Die Wahl der Versicherungsart sowie der Krankenkasse bleibt beim Versicherten.
Die Künstlersozialkasse (KSK)
Die Künstlersozialkasse hat ihren Sitz in Wilhelmshaven. Sie ist selber kein Leistungsträger. Ihre Aufgaben bestehen darin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden und die Beitragsabführung für die Mitglieder zu koordinieren.
Voraussetzung für Mitgliedschaft
Nach den KSVG muss eine auf Dauer angelegte selbstständige künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit in einem erwerbsfähigen Umfang ausgeübt werden, um Mitglied in der Künstlersozialkasse werden zu können. Dies gilt als zwingende Voraussetzung. Außerdem darf nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Davon sind Auszubildende wie auch Mini-Jobber ausgenommen. Es ist zudem notwendig, dass ein Einkommen über der Gweringfügigkeitsgrenze von 325 Euro pro Monat bzw. 3900 Euro pro Jahr liegt.
Eine Ausnahme bilden hier die Berufseinsteiger und Existenzgründer, für die ein besonderer gesetzlicher Schutz vorgesehen ist. Da sie ihre wirtschaftliche Existenz erst noch aufbauen müssen, werden sie auch dann in nach dem KSVG kranken-, pflege- und rentenversichert, wenn das erforderliche Mindesteinkommen voraussichtlich nicht überschritten wird. Grundsätzlich gelten die ersten drei Jahre der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit als Berufsanfängerzeit. Eine Verlängerung dieser Frist ist unter Umständen aufgrund einer Unterbrechung der Tätigkeit möglich.
Zu den durch die KSK anerkannten Berufen zählen unter anderem:
- Musiker, Komponisten, Dirigenten, Arrangeure, Sänger
- Maler, Bildhauer, Fotografen, Grafik-Designer, Bühnenbildner
- Schauspieler, Tänzer, Regisseure
- Autoren, Journalisten, Lektoren
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die Ausnahmen von der Kranken- und Pflegeversicherung sind nach §5 des KSVG geregelt. Dort wird festgehalten, dass selbständige Künstler und Publizisten nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert werden, wenn diese aufgrund einer abhängigen Tätigkeit bereits in der GKV pflichtversichert sind, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde und keine gesetzliche Krankenversicherung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, einen freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten, als ordentliche Studierende die selbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversicherungspflichtig sind, beispielsweise nach dem Arbeitsförderungsgesetz, eine weitere, nicht künstlerische oder publizistische Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang erwerbsmäßig und dauerhaft ausüben über die Krankenversicherung, nach den allgemeinen Vorschriften, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Beiträge zur KSK
Anders als bei Arbeitnehmern berechnen sich die Beiträge zur Sozialversicherung am vorab geschätzten Jahreseinkommen. Dieses wird jeweils am Jahresende für das kommende Jahr eingeschätzt. Dabei baute diese Schätzung auf Erfahrungswerte des Vorjahres sowie auf Auftragserwartungen für das Folgejahr auf.
Verwirklicht sich diese Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht, wird sie übertroffen oder unterschritten, besteht die Möglichkeit der Künstlersozialkasse eine geänderte Einkommenserwartung zu melden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Änderung sich nur auf zukünftige Beitragskalkulationen auswirkt. Eine rückwirkende Korrektur der Beiträge aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage ist nicht möglich. Daher ist es ratsam, die Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens sorgfältig vorzunehmen.
Versichertenbeiträge
Die Beiträge zur Sozialversicherung in der Künstlersozialkasse berechnen sich anhand des vorab geschätzten Jahreseinkommens. Die Mindestgrenze hierfür liegt bei 3.900 Euro im Jahr.
Für die Beitragsberechnung werden die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,6 Prozent, Stand 2021 ), zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (3,05 Prozent Elterneigenschaft & 3,30 Prozent Kinderlose) ( Stand 2021) zugrunde gelegt. Weiterhin wird auch der Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Versicherten von der KSK erhoben und abgeführt.
Im Unterschied zu anderen Selbstständigen übernimmt die Künstlersozialkasse für die Versicherten jeweils die Hälfte der monatlichen Beiträge zu den versicherungspflichtigen zweigen der Sozialversicherung (Krankenkasse, Rente, Pflege) Grundlage.
Finanzierung der Zuschüsse
Die Finanzierung der Zuschüsse der KSK zu den Beiträgen der Sozialversicherung werden zu 20 Prozent aus einem Zuschuss des Bundes und zu 30 Prozent aus Sozialabgaben der Unternehmen aufgestockt, die Kunst und Publizistik verwerten. Zu diesen gehören beispielsweise Kultureinrichtungen, Verlage, Theater oder Galerien. Diese Beiträge der Auftraggebenden werden prozentual anteilig auf die gezahlten Honorare erhoben.
Familienversicherung über die KSK
Eine kostenfrei Mitversicherung von Familienmitgliedern ist als Mitglied der KSK möglich. Ehepartner sowie Kinder können familienversichert werden und können so die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung des Mitglieds in Anspruch nehmen. Es bestehen die gleichen Leistungsansprüche, wie bei einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis. Ob eine Familienversicherung in Anspruch genommen werden kann, ist grundsätzlich eine Entscheidung der Krankenkasse.
Versicherung in der PKV
Auch für Künstler und Publizisten gilt die Wahlfreiheit zwischen den Krankenkassen. Es ist also möglich, sich sowohl in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Dafür ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht notwendig. Im Rahmen der KSK können sich Berufseinsteiger sowie Besserverdiener von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Das bedeutet die Befreiung kann in den ersten drei Jahren der Tätigkeit oder bei Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, erfolgen.
Bei einer Versicherung in der PKV zahlt die KSK ebenfalls 50 Prozent der Krankenkassenbeiträge. Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich die Beiträge des KSK-Mitglieds, nicht die von Ehepartnern oder Kindern, bezuschusst werden.
Achtung! Eine Rückkehr in die gesetzlich Krankenversicherung ist nur für Berufseinsteiger zum Ablauf des dritten Kalenderjahres möglich. Später ist dies innerhalb der KSK nicht mehr möglich.