Für die Krankenversicherung im Rentenalter bestehen folgende Möglichkeiten: Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, eine freiwillige gesetzliche Versicherung sowie eine Versicherung in einer privaten Krankenkasse (PKV).
Gesetzlich pflichtversichert als Rentner
Wer eine gesetzlich Rente bezieht ist nicht automatisch in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Im Allgemeinen ist man als Rentner krankenversicherungspflichtig, wenn man eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierbei kann es sich um eine Rente aufgrund von Alter, eine Erwerbsminderungsrente oder um eine Hinterbliebenenrente handeln.
Um sich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert zu lassen, muss eine bestimmte Vorversicherungszeit in der GKV erfüllt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer Erwerbstätigkeit der Versicherte in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein muss. Die Erwerbszeit reicht dabei vom Beginn der Tätigkeit, einschließlich Berufsausbildung oder Selbstständigkeit, bis zur Antragsstellung auf gesetzliche Rente.
Die Art der Versicherung in der GKV, ob pflichtversichert, freiwillige Mitgliedschaft oder familienversichert, ist dabei unerheblich. Versicherungszeiten bei einem Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthaltes werden ebenfalls angerechnet.
Zudem wird für jedes Kind bzw. Pflegekind des Versicherten pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Bei Adoptiv- oder Stiefkindern sind bezüglich der Berücksichtigung bestimmte Bedingungen des Gesetzgebers zu beachten.
Nach Antragsstellung prüft die individuelle Krankenkasse dann, ob die Voraussetzung für Pflichtversicherung in Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt werden. Sollte dies der Fall sein, tritt die Pflichtversicherung in der KVdR in Kraft. Der Versicherte kann seine Krankenkasse frei wählen. Ein Wechsel ist also möglich.
Eine Pflichtversicherung in der KVdR ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Dies gilt unter anderem für hauptberuflich Selbstständige, die eine gesetzlich Rente beantragen. Es bleibt die aktuelle Krankenversicherung bestehen, da diese Vorrang hat. Auch für Rentner, die nach einem anderen Gesetz versicherungspflichtig sind, zum Beispiel als Bezieher von Arbeitslosengeld, oder bei denen eine Versicherungsbefreiung vorliegt, besteht die Möglichkeit nicht.
Freiwillige Mitgliedschaft als Renter
Können die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllen werden, beispielsweise aufgrund Nichterreichens der Mindestversicherungszeit, ist grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Seit 2013 ist dafür keine Vorversicherungszeit mehr notwendig.
Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach Ende der Familienversicherung. Aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung schließt sich so der bisherigen Versicherung nahtlos eine freiwillige Versicherung an.
Nach dem Hinweis der Krankenkasse auf die obligatorische Anschlussversicherung besteht eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Versicherte seinen Austritt aus der individuellen Krankenasse erklären kann. Dieser Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann.
Familienversicherung als Rentner
Unter bestimmten Umständen ist es möglich auch als Rentner in der Familienversicherung des Ehepartners zu verbleiben und weiterhin keine eigen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Ein Verbleib bzw. eine Mitversicherung in der Krankenversicherung des Ehepartners ist möglich, wenn
die Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erreicht wird und das persönliche Einkommen 445 Euro im Monat nicht übersteigt. Zu diesem persönlichen Einkommen zählt auch die Rente. Der Teil der Rente, der die Zeit der Kindererziehung enthält, wird nicht berücksichtigt.
Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, aber die monatliche Einkommensgrenze von 445 Euro überschreiten, haben die Wahl sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern.
Krankenkassenbeiträge für pflichtversicherte Rentner
Grundsätzlich sind Beiträge auf gesetzlich Renten, unter Umständen auch auf Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, wie selbstständigen Tätigkeiten, zu zahlen. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Dieser unterscheidet sich ja nach Kasse und liegt im Durchschnitt bei 1,3 Prozent (Stand 2022). Es werden Einnahmen bis zu einer Grenze von 4.837,50 Euro im Monat berücksichtigt (Beitragsbemessungsgrenze).
Die Beiträge variieren ja nach Einkommensgruppe. Mitglieder der KVdR zahlen auf gesetzlich Renten jeweils den halben Beitragssatz sowie den halben Zusatzbeitrag. Diese werden von der Rente direkt einbehalten und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.
Für Versorgungsbezüge, also vornehmlich Leistungen der betriebliche Altersvorsoge, sowie für Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten müssen der volle Betragssatz sowie der volle Zusatzbeitrag gezahlt werden.
Seit 2020 gilt hier allerdings ein Freibetrag. Auf monatliche Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die 164,50 Euro (Stand 2021) im Monat nicht überschreiten, müssen keine Krankenkassen- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wird dieser Freibetrag überschritten müssen Beiträge zur Krankenkasse auf die Einkünfte oberhalb der Grenze gezahlt werden. Bei der Pflegeversicherung werden beim Überschreiten Beiträge auf die gesamte Summe fällig.
Beiträge für freiwillig versicherte Rentner
Für freiwillig versicherte Rentner wird im allgemeinen der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben.
Bei der Beitragsberechnung werden die Renteneinkünfte aus mehreren gesetzlichen Renten, wie beispielsweise zusätzliche Witwen- oder Versichertenrenten, zusammengezählt.
Wie bei pflichtversicherten wird auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentner auf gesetzlich Renten jeweils die Hälfte des Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages erhoben. Auf Antrag erhalten sie vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten müssen freiwillig Versicherte auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das betrifft neben den Versorgungsbezügen und den Erwerbseinkommen beispielsweise auch Einnahmen aus Miete oder Pacht sowie Kapitalvermögen. Für diese Einnahmen gilt allerdings der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Für freiwillig versicherte Rentner ist neben der Beitragsbemessungsgrenze auch eine Mindesteinkommensgrenze zu beachten. Die beträgt 1.096,67 Euro im Monat (Stand 2021). Anhand dieser Grenze wird der Beitrag berechnet, auch wenn der Versicherte weniger Einkommen hat.
Freiwillig krankenversicherte Rentner erhalten die Rente ohne Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern mit der monatlichen Rente an sie ausgezahlt. Freiwillig Versicherte müssen daher selbstständig die Beiträge an die Krankenkasse zahlen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Rentner, die sich aufgrund des gesetzlichen Rentenbezugs eigentlich pflichtversichern müssten, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vor Renteneintritt eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung besteht.
Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der individuellen Krankenkasse gestellt werden. Der Versicherte muss zudem nachweisen, dass er anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Achtung! Die Entscheidung gegen eine gesetzlich Krankenversicherung ist grundsätzlich für die ganze Rentenbezugszeit bindend. Eine Rückkehr in die GKV ist kaum möglich.
Privat versichert als Rentner
Neben einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft ist auch der Eintritt in eine private Krankenversicherung möglich. Die Beitragshöhe ist einkommensunabhängig und richtet sich dabei nach dem Eintrittsalter, den versicherten Gesundheitsrisiken sowie nach den Zusatzleistung.
Die Beiträge müssen selbstständig und vollständig an die Krankenkasse überwiesen werden. Im Zuge der Rentenbeantragung kann beim Rentenversicherungsträger ein Beitragszuschuss erbeten werden. Dieser Anspruch gilt allerdings nur, wenn das gewählte private Krankenversicherungsunternehmen deutscher Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates, der Europarecht anwendet, unterliegt.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der GKV, also 7,3 Prozent des ausgezahlten Rentenbetrags, maximal die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendung. Im Falle des Bezuges mehrerer Rente, werden die Beiträge dieser für die Zugschussberechnung addiert. Privat versicherte Rentner müssen zudem auch eine private Pflegeversicherung abschließen.