Mit dem Zusatzbeitrag können die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil ihrer Einnahmen selbst festlegen. Reichen die Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, können die Kassen einen zusätzlichen Beitragssatz erheben. Dieser wird wie der allgemeine Beitragssatz auf das Bruttoeinkommen der Versicherten angewandt. Im Gegensatz zum einheitlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz entscheidet der individuelle Zusatzbeitrag über die Höhe des zu zahlenden Endbeitrags und damit über das Einsparpotenzial sowie die Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse. Ein Zusatzbeitrag wird von allen Kassenarten der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dazu gehören die Betriebskrankenkassen (BKK), die Ersatzkassen (EK), die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Innungskrankenkassen (IKK) und die Knappschaft (KBS).
Der Zusatzbeitragssatz ist bei den gesetzlichen Krankenkassen sehr unterschiedlich und unabhängig davon, ob es sich um eine BKK, AOK, etc. handelt.
Höhe des Zusatzbeitrags
Jede Krankenkasse kann den konkreten Zusatzbeitragssatz entsprechend dem eigenen Finanzbedarf in ihrer Satzung festlegen. Eine Obergrenze (Deckelung) für den Zusatzbeitrag ist in den gesetzlichen Regelungen nach dem SGB nicht vorgesehen. Derzeit liegen der Zusatzbeiträgssatz zwischen 0,90 Prozent und 3,28 Prozent (Stand 2024). Die Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitragssatz in der Regel zum Jahresbeginn. Derzeit gibt es keine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag.
Der Zusatzbeitrag wird wie der allgemeine Beitrag paritätisch getragen, d.h. eine Hälfte wird von den Arbeitgebern bzw. Rentnern und die andere Hälfte von den Arbeitnehmern bzw. Rentenversicherungsträgern an die Krankenkasse gezahlt.
Im folgenden Modul können Sie die aktuelle Höhe der Beiträge einsehen. Die BKK firmus ist derzeit die Krankenkasse mit dem niedrigsten Beitrag (Stand 2024). Sie haben auch die Möglichkeit, die Krankenkassen nach der Verfügbarkeit in Ihrem Bundesland zu filtern. Schließlich können Sie Informationen anfordern oder direkt einen Online-Antrag für die gewünschte Krankenkasse ausfüllen und absenden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der so genannte durchschnittliche Zusatzbeitrag. Für das Jahr 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den tatsächlichen Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge, sondern um eine rechnerische Größe, die jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wird.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt unter anderem für:
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt unter 325 Euro
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) leisten
- Menschen mit Behinderung in anerkannten Einrichtungen
- Bezieher von Versorgungsgeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
Entrichtung und Befreiung
Der Zusatzbeitrag wird als Teil des Krankenkassenbeitrags direkt vom Bruttoeinkommen entweder vom Arbeitgeber oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt.
Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag ebenso wie den allgemeinen Beitragssatz direkt an die Krankenkasse ab. Gleiches gilt für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 325 Euro.
Selbstständige und andere freiwillig Versicherte müssen den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst an die Krankenkasse zahlen.
Auch Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, müssen den Zusatzbeitrag selbst an ihre Krankenkasse zahlen, wobei der BAföG-Bedarfssatz als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Wer familienversichert ist, muss weder den allgemeinen Beitragssatz noch den Zusatzbeitrag entrichten, sondern ist von der Zahlung befreit.
Für Auszubildende mit einem Verdienst unter 325 Euro, für Personen, die ein FSJ, FÖJ oder BFD leisten, sowie für Menschen mit Behinderung in anerkannten Einrichtungen zahlt die Ausbildungsstätte, der Arbeitgeber bzw. die Einrichtung oder der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag. Für ALG II-Empfänger wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Sonderkündigungsrecht
Versicherte, deren Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben ein Sonderkündigungsrecht: Sie können in eine andere Krankenkasse wechseln. Die reguläre Bindungsfrist von 12 Monaten gilt dann nicht. Zwischen Antragstellung und Beginn der neuen Mitgliedschaft (gerechnet ab Beginn des Folgemonats – entsprechend einer Kündigungsfrist) liegt jedoch eine Bearbeitungszeit von zwei Monaten. Der Wechsel der Krankenkasse kann durch einen Online-Antrag, aber auch durch einen postalischen Antrag eingeleitet werden. Alle Formulare und Informationen für den Post- und Online-Antrag finden Sie weiter oben unter dem Punkt „Höhe des Zusatzbeitrags“. Bis zum Abschluss des Wechsels der Krankenkasse ist der höhere Zusatzbeitrag zu zahlen.
Möchte eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöhen, ist sie verpflichtet, ihre Mitglieder mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in einem gesonderten Schreiben darüber zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Weitere Pflichtangaben sind die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sowie eine offizielle Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über alle Zusatzbeiträge.